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Entscheidungen von Lizenzierungskommission und Präsidium des Handball-Bundesliga e. V. vollumfänglich durch Oberlandesgericht Hamm bestätigt

Freitag, 17. Mai 2024

Köln, 17. Mai 2024 - Das Oberlandesgericht Hamm hat die Entscheidungen von Lizenzierungskommission und Präsidium der Handball-Bundesliga, dem Bergischen Handball Club 06 e. V. keine Einsichtnahme in die Lizenzunterlagen des Ligakonkurrenten Handball Sport Verein Hamburg zu gewähren, vollumfänglich bestätigt.

Der Bergische Handball Club 06 e. V., vertreten durch den Vorstand Jörg Föste, hatte im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die Handball-Bundesliga sowohl die einstweilige Untersagung der Erteilung der Lizenz für den Handball Sport Verein Hamburg für die Spielsaison 2024/2025 als auch das Auskunftsverlangen hinsichtlich des Handball Sport Vereins geltend gemacht.

Beide Anträge sind erstinstanzlich durch das Landgericht Dortmund im Hinblick auf eine eindeutige Rechtslage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen worden.

Der Bergische Handball Club 06 e. V. hat den Antrag auf einstweilige Untersagung der Erteilung der Lizenz für den Handball Sport Verein Hamburg für die Spielsaison 2024/2025 nicht weiterverfolgt, sodass das OLG Hamm nur noch über das Auskunftsverlangen hinsichtlich des Handball Sport Verein Hamburg zu entscheiden hatte. Das Bestehen eines solchen Auskunftsanspruchs ist durch das OLG Hamm klar und eindeutig verneint worden.

Aufgrund der für den Bergischen Handball Club 06 e. V. wie für alle Vereine der 1. und 2. Handball Bundesliga geltenden Regelungen der Ordnung zur Erteilung von Lizenzen (LZO), ist verbindlich geregelt, dass die begehrte Auskunft betreffend der Lizenzunterlagen eines anderen Lizenznehmers bzw. Lizenzbewerbers - wie hier des Handball Sport Verein Hamburg - ausgeschlossen ist.

Das OLG Hamm bestätigt damit uneingeschränkt die von der unabhängigen Lizenzierungskommission stets vertretene Rechtsauffassung, dass die Weitergabe von Informationen über einen unmittelbaren Konkurrenten in dem ganz besonders sensiblen Bereich der Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zwingend ausgeschlossen ist, da sie zu einer nicht wiedergutzumachenden Wettbewerbsverzerrung führen würde.

Das OLG weist zugleich ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund des Vortrags des Bergischen Handball Club 06 e. V. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorgaben der Ordnung zur Erteilung von Lizenzen (LZO) beim Lizenzierungsverfahren und der Erteilung der Lizenz unter einer Bedingung für den Handball Sport Verein Hamburg für die Spielsaison 2024/2025 nicht beachtet worden sind.

Die unabhängige Lizenzierungskommission und das Präsidium der Handball-Bundesliga begrüßen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm. Beide Gremien sehen damit die Tätigkeit und die Entscheidungen der unabhängigen Lizenzierungskommission ebenso bestätigt, wie die Integrität und die Stabilität des Lizenzierungssystems der Handball-Bundesligen.

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